Familienzulage - allocation de famille
Mit den Reformen wurden die Bezugsbedingungen für die Familienzulage grundlegend geändert. Im Gegensatz zu früher muss nun mindestens ein Kind zu Lasten des (der) Antragssteller(s) vorhanden sein. Einfaches Verheiratet- oder Verpartnertsein reicht nicht mehr!
Väter und Mütter haben nun anteilig zum Beschäftigungsgrad, Anrecht auf 29 Gehaltspunkte (aktuell 570,92 Euro). Die Zulage wird unter gewissen Bedingungen, bis zum Kindes-Maximalalter von 27 Jahren gewährt. Im Gegensatz zu früher und unter der Voraussetzung, dass beide Elternteile im öffentlichen Dienst arbeiten, kann besagte Zulage von beiden Partnern beantragt werden.
Jene Kolleginnen und Kollegen, die bereits vor der Reform eine Familienzulage auf Basis der alten Regelung erhalten haben, sollten aufpassen! Ein einmaliger und unwiderruflicher Wechsel zu den neuen Bestimmungen ist möglich, jedoch nicht immer ratsam.
Bevor Sie hier eine Entscheidung treffen, sollten Sie sich bei unseren FGFC-Beratern informieren.
Sonderurlaub - congés extraordinaires
Bei Kommunalbeamten und Employés communaux wurden folgende Anpassungen vorgenommen:
Adoption eines Kindes unter 16 Jahren: 10 Tage (wenn kein Congé d’accueil beansprucht wurde)
Jeder Sonderurlaubstag muss am Ereignistag selbst wahrgenommen werden, kann somit nicht zum regulären Urlaub hinzugefügt werden. Ausnahme gilt bei der Geburt eines Kindes, deren Sonderurlaubstage innerhalb einer maximalen Frist von 2 Monaten fraktioniert werden können.
Urlaub aus familiären Gründen - congé pour raisons familiales
Der Urlaub aus familiären Gründen ist nun wie folgt geregelt:
Die vor dem 1. Januar 2018 bereits beanspruchten Tage der zwei ersten Kategorien, werden in der entsprechenden Alterskategorie, bis hin zum vorgesehenen Maximum abgezogen.
Bei Interpretationsfragen wende Sie sich bitte direkt an uns.
Zudem gelten folgende Bestimmungen:
Sozialurlaub - congé social
Sozialurlaub können jene Beamte und Employés communaux beantragen, deren Anwesenheit bei einer kranken oder hilfsbedürftigen Person von Nöten ist.
Voraussetzung ist, dass besagte Person im gleichen Haushalt lebt, oder bis inklusive des zweiten Verwandtschaftsgrades zum Antragsteller in Beziehung steht. Hierzu gehören selbstverständlich auch die eigenen Kinder.
Folgender Berechnungsmodus gilt:
Weitere Bedingungen sind:
FGFC-ASAM: Agents municipaux
Bei eisen Agents municipaux bewegt sech a leschter Zäit vill: vun de geplangte Kompetenzerweiderungen, iwwer eenheetlech Uniformen, bis hin zu enger adequater Aus- a Weiderbildung...
Dossier "SIGI"
Seit vielen Jahren prangern wir als FGFC sowohl die politischen wie auch die geschäftsführenden Zustände innerhalb des kommunalen Syndikates SIGI an.
FGFC Vision politique
D’FGFC steet fir kommunal Identitéit, Proaktivitéit a Participatioun. D'Membere vum FGFC-Bureau exécutif élargi stellen hir Vision politique vir.
Reformen im öffentlichen Dienst
Viele Kolleginnen und Kollegen im kommunalen Dienst fragen sich insgeheim und zu Recht, wie es denn nun um die Reformen innerhalb der Gemeinden steht...
FGFC- Campagne "Wéi geet et ?"
Le but de cette campagne est de sensibiliser les personnes travaillant au sein de la Fonction publique communale sur les risques psychosociaux et leurs conséquences sur la santé des agents.